Hundesteuern

Gemäss Steuergesetz, Art. 11, ist für jeden über drei Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, eine Steuer zu entrichten.

Laut Art. 13 des Steuergesetzes sind folgende Hunde von der Hundesteuer befreit:

  • Polizeihunde;
  • Rettungshunde:
  • Blindenführ-, Gehörlosen- und andere Assistenzhunde;
  • Herdenschutzhunde.

Die Steuer beträgt für den ersten Hund Fr. 90.-, für jeden weiteren, im selben Haushalt gehaltenen Hund Fr. 210.- jährlich. Der Gemeindevorstand kann diese Ansätze der Teuerung anpassen. Wird der Hund nicht während des ganzen Jahres auf Gemeindegebiet gehalten, ist die Steuer nur pro rata geschuldet. Für Hirtenhunde und Hunde in ganzjährig bewohnten abgelegenen Siedlungen muss die halbe Steuer bezahlt werden. Die Steuer ist jährlich zu entrichten.

Zugehörige Objekte

Bemerkung

Die mit einem Stern gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden. Das Formular wird verschlüsselt über das Internet übermittelt. Sie können die Formular-Daten auch ausdrucken und per Post einsenden.

Online-Formular

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