
Zurückschneiden von Bepflanzungen an öffentlichen Strassen und Wegen
Gemäss Art. 69 Abs. 3 des Baugesetzes der Gemeinde Domat/Ems sind Pflanzen von den Betreffenden Grundeigentümern auf den Strassen- bzw. auf den Trottoirrand zurückschneiden. Diese Bestimmung gilt für Pflanzen an Fahrbahnen bis auf eine Höhe von 5 m und für solche an Gehwegen bis zu einer Höhe von 2.50 m. Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, kann der Gemeindevorstand im Einzelfall weitergehende Massnahmen beschliessen.
Wir bitten Sie, die Pflanzen bis Mitte November 2024 zurückzuschneiden.
Gemeindeverwaltung